Allgemeine Geschäftsbedingungen

Monika Rieger - MORI Werbegrafik-Design | Stand: März 2011

Unternehmensinhaber: Monika Rieger
Standort: Dr. Felix-Mandlstr. 32, 5351 Aigen Voglhub (Gemeinde Bad Ischl), Österreich
www.mori-werbegrafik.at


1. Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit

(1.1) Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und Monika Rieger - MORI Werbegrafik-Design (im folgenden MORI genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

(1.2) Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

(1.3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von MORI ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

(1.4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

(1.5) Die AGB sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die die fachmännische Durchführung von Aufträgen im Bereich des Werbegraphik-Designs, d.h. in den u.a. im Berufsbild des Werbegraphik-Designers dargestellten Tätigkeitsbereichen, zum Gegenstand haben.

(1.6) MORI ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. MORI wird Dritte sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

Die Mitarbeit spezialisierter Partner ist im Angebot ersichtlich.

(1.7) Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, MORI bei seinen Leistungen zu unterstützen. Dazu wird ein berechtigter, fachlich kompetenter Ansprechpartner benannt, der für Fragen und vorbereitende Tätigkeiten MORI zur Verfügung steht und dessen Auskünfte im Rahmen der Vertragserfüllung für den Auftraggeber bindend sind.

2. Vertragsabschluss

(2.1) Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von MORI bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Angebote von MORI sind freibleibend und unverbindlich.

(2.2) Erteilt der Kunde einen Auftrag schriftlich oder mündlich, so ist er an diesen gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch MORI zustande (schriftlich per E-Mail durch eine Auftragsbestätigung).

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflicht des Kunden

(3.1) Gegenstand und Umfang der Leistungen von MORI wie Grafik-Design (Entwurf, Ausführungspläne), Ausführung, kreativer/handwerklicher Leistungsumfang, Fremdleistungen (Lieferungen Dritter) sind in den Angeboten von MORI geregelt. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.

(3.2) Alle Leistungen von MORI (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Korrekturabzüge sind vom Kunden zu überprüfen und binnen zwei Tagen freizugeben, um die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins zu gewährleisten.

(3.3) Der Kunde wird MORI unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird MORI von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn die Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von MORI wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

(3.4) Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. MORI haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird MORI wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde MORI schad- und klaglos; er hat MORI sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

4. Ausführungs- und Lieferfristen

(4.1) Bei Übernahme eines Grafik-Design-Auftrages werden in Abhängigkeit vom Auftragsumfang präzise Vereinbarungen betreffend der Fristigkeit/Termine der auszuführenden Arbeiten bzw. der Lieferungen in der Auftragsbestätigung festgehalten bzw. bestätigt. MORI bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er MORI eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an MORI.

(4.2) Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MORI.

(4.3) Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse (zB höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren und insbesondere Verzögerungen bei Auftragsnehmern von MORI) entbinden MORI jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins und gestatten MORI eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (zB Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

5. Rücktritt vom Vertrag

(5.1) Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von MORI möglich. Im Fall eines Stornos hat MORI das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.

(5.2) MORI ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

- die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung der Nachfrist weiter verzögert wird;

- berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von MORI weder Vorauszahlungen leistet noch vor der Leistung von MORI eine taugliche Sicherheit leistet.

6. Honorar

(6.1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von MORI für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. MORI ist berechtigt, Vorschüsse zu verlangen. Bei größeren Aufträgen, bei neuen Kunden oder bei verspäteter Zahlung des Kunden bei einem vorausgegangenen Auftrag, wird der Auftragswert im Voraus in Rechnung gestellt. Die Produktion beginnt in diesem Fall erst nach Einlangen des Rechnungsbetrages auf dem Konto von MORI.

(6.2) Soferne nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, beträgt das Honorar für grafische Gestaltungen (Konzeption und Entwurfsausarbeitungen) EUR 70,00/Std. netto für Erstentwürfe und Konzeptausarbeitungen/kreative Arbeiten.

Der Stammkundensatz von EUR 60,00/ Std. netto für Erstentwürfe und Konzeptausarbeitungen/kreative Arbeiten gilt für Kunden, die mehrmals pro Jahr bei MORI bestellen.

Für kleinere Änderungen an bestehenden Entwürfen bzw. anderen nicht-grafischen Arbeiten (unter anderem Beratungstätigkeit) gilt ein Stundensatz von EUR 45,00/Std. netto.

Zusätzliche Kosten für Nebenleistungen, Nebenkosten, Verpackung/Transport, Fremdleistungen und Montage (siehe Punkt 6.3) werden gesondert in Rechnung gestellt.

Alle der MORI erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

(6.3) Das Gesamthonorar setzt sich im Regelfall aus folgenden Faktoren zusammen:

- Konzeption (Vorentwurf, konzeptioneller Problemlösungsansatz, Skizzen, Scribbles, Präsentation von Entwurfsarbeiten etc.)

- Entwurfsausarbeitung (Layout, Muster, Kalkulation etc.)

- Nebenleistungen (Modelle, Beschaffung auftragsspezifischer Informationen, Produktionsüberwachung, etc.)

- Nebenkosten (Reisespesen - anfallende Fahrtkosten ergeben sich aus dem üblichen Kilometergeld, Telefonkosten, überdurchschnittliche Materialkosten etc.)

- Verpackung/Transport (Der Käufer trägt das Risiko des Transportes/zB eventuelle Schäden durch den Transport)

- Fremdleistungen

- Montage

(6.4) Kostenvoranschläge von MORI sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von MORI schriftlich veranschlagten um mehr als 20% übersteigen, wird MORI den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen.

(6.5) Für alle Arbeiten von MORI, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt MORI eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich MORI zurückzustellen.

7. Zahlung

(7.1) Rechnungen von MORI sind innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsstellung abzgl. 3% Skonto, spätestens jedoch 14 Tage netto ohne jeden Abzug fällig. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von MORI.

Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. dem Konto von MORI gutgeschrieben wurde.

(7.2) Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.

(7.3) Pro erfolgter Mahnung sind EUR 5,-- netto als Aufwandsentschädigung zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

(7.4) Aufträge unter EUR 50,00 (exkl. USt.) verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, als Kassaabholpreise.

(7.5) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann MORI sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

(7.6) Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von MORI aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

8. Präsentationen

(8.1) Für die Teilnahme an Präsentationen steht MORI ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Arbeits- und Sachaufwand für die Präsentation, sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.

(8.2) Erhält MORI nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt Eigentum von MORI. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese - in welcher Form auch immer - weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an MORI zurückzustellen.

Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verbreitung ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von MORI nicht zulässig.

(8.3) Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.

(8.4) Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von MORI gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist MORI berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderwertig zu verwenden.

9. Eigentumsrecht und Urheberschutz

(9.1) Das gesetzliche Urheberrecht von MORI an seinen Arbeiten ist unverzichtbar.

(9.2) Erst nach ordnungsgemäßer vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages werden alle Nutzungsrechte uneingeschränkt an den Kunden übertragen..

10. Kennzeichnung

(10.1) MORI ist zur Anbringung des Firmenwortlautes bzw. der Webadresse einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.

(10.2) MORI ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf der Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen

11. Gewährleistung und Schadenersatz

(11.1) Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich (jedenfalls innerhalb von 14 Tagen) nach Leistung durch MORI schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamation steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Agentur zu.

(11.2) Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde MORI alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. MORI ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für MORI mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist.

(11.3) Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten von MORI ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.

(11.4) Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldes bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MORI beruhen.

(11.5) Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

(11.6) Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.

(11.7) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Geschäftsbedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.

12. Haftung

(12.1) MORI wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung von MORI für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

(12.2) MORI haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

13. Verschwiegenheitspflicht

(1) MORI behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihm durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht.

14. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und MORI ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(15.1) Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird das Bezirksgericht Bad Ischl vereinbart.

Sonstiges

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.

Von allen ausgeführten Arbeiten/Produkten (z.B. Folder, Visitenkarten, anderen Drucksorten, Werbeartikeln usw.) sind MORI je nach Produkt/Artikel 1-10 Exemplare unentgeltlich zu überlassen.